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Chip- und
Registrierungsflicht in Österreich ab 30. Juni
2008 |
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Auf
Grund der Novelle des Tierschutzgesetzes vom
11.1.2008 müssen Hunde ab 30. Juni 2008 mittels
Mikrochips gekennzeichnet werden. Hunde, die zu
diesem Zeitpunkt noch nicht gekennzeichnet sind,
sind bis zum 31. Dezember 2009, Welpen sind
spätestens mit einem Alter von drei Monaten,
jedenfalls aber vor der ersten Weitergabe mittels
Mikrochips zu kennzeichnen und binnen eines Monats
zu melden. Bereits gekennzeichnete Hunde sind bis
spätestens 31. Dezember 2009 zu melden. |
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Bei
den bereits registrierten Hunden muss eine
Datenergänzung durchgeführt werden, da einige der
gesetzlich geforderten Daten zum Zeitpunkt der
Registrierung noch nicht bekannt waren. |
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Es
sind dies die Daten des Tiereigentümers, sofern
dieser nicht ident ist mit dem bereits erfassten
Tierhalter, das Geburtsdatum und die Daten eines
amtlichen Lichtbildausweises von Tierhalter und
Tiereigentümer, das Datum des Beginns der
Hundehaltung, der Grund eines allfälligen
medizinischen Eingriffs und die Angabe des
Tierarztes, der den Eingriff durchgeführt hat,
sonstige Umstände, das Geburtsland des Hundes und
fakultativ die Nummer eines allfällig vorhandenen
Heimtierausweises und das Datum der letzten
Tollwutimpfung unter Angabe des Impfstoffes. |
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Die
Weiterleitung an das amtliche Register erfolgt in
beiden Fällen, wenn alle vorgeschriebenen Felder
ausgefüllt und die Registrierkosten beglichen sind. |
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Die amtliche Meldung
kann ab kommendem Jahr auch bei der
Bezirksverwaltungsbehörde oder beim Magistrat
erfolgen. |
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Quelle: animaldata.com |
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